Gesetze / Altersteilzeitgesetz
AltTZG 1996§ 4 Leistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/4#abs-1 (1) Die Bundesagentur erstattet dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/4#abs-2 (2) Bei Arbeitnehmern, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 231 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreit sind, werden Leistungen nach Absatz 1 auch erbracht, wenn die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht erfüllt ist. Dem Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 stehen in diesem Fall vergleichbare Aufwendungen des Arbeitgebers bis zur Höhe des Beitrags gleich, den die Bundesagentur nach Absatz 1 Nr. 2 zu tragen hätte, wenn der Arbeitnehmer nicht von der Versicherungspflicht befreit wäre.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 4 AltTZG 1996 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2009 – L 7 AL 3936/07
- LSG Baden-Württemberg, 11.10.2013 – L 12 AL 1515/12
- BSG, 10.02.2004 – B 7 AL 54/03 RZitiert von 2
- BSG, 23.02.2011 – B 11 AL 14/10 RFörderung der Altersteilzeitarbeit - Erstattung von Aufstockungsbeträgen an Arbeitgeber - Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes durch denselben Arbeitgeber - Widerspruch des Arbeitnehmers gegen Betriebsübergang - Neueinstellung bei anderem Konzernunternehmen - fehlende Arbeitgeberidentität - ArbeitgeberbegriffZitiert von 5
- BSG, 21.03.2007 – B 11a AL 9/06 RZitiert von 9
- LSG NRW, 25.09.2008 – L 9 AL 118/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 24.10.2024 – VI R 4/22Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem AltTZG
- LAG Thüringen, 30.05.2024 – 2 Sa 196/23Zitiert von 1
- ArbG Nordhausen, 17.08.2023 – 3 Ca 79/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AltTZG 1996 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 95 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848 742)
BGBl. 2003 I S. 2848
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27.06.2000 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I 910)
BGBl. 2000 I S. 910
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20.12.1999 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I 2494)
BGBl. 1999 I S. 2494
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.